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Aktuelle Änderungen Infektionsschutzgesetz



Bereits am Freitag haben wir Sie über die wesentlichen Änderungspunkte im Infektionsschutzgesetz in Kenntnis gesetzt und informiert.

Mittlerweile hat auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website ausführliche

FAQs (häufig gestellte Fragen) zu 3G am Arbeitsplatz veröffentlicht.

 

Untenstehend der Link zur diesbezüglichen Website des BMAS.

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 




In einer eigens einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat heute Vormittag dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und zahlreicher weiterer Gesetze zugestimmt, das der Bundestag nur einen Tag zuvor am 18. November 2021 verabschiedet hatte.

 

Das Gesetz wird wahrscheinlich sehr kurzfristig bereits ab Mittwoch, 24.11.2021 in Kraft treten.

 

Diese Änderungen sieht das IfSG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor:

 

  • Wiedereinführung der Home-Office-Verpflichtung:
    Generelle Home-Office Pflicht für Büromitarbeiter, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe oder Gründe auf Arbeitnehmerseite entgegenstehen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Alle verbleibenden Mitarbeiter dürfen den Betrieb nur dann betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind (3-G Pflicht).  Anerkannt werden nur PCR-Tests, Tests aus Testcentren und von Arbeitgebern überwachte Tests. Selbsttests sind nicht erlaubt. Der Arbeitgeber muss weiterhin 2 Tests pro Woche vorhalten. Die weiteren Tests muss der Arbeitnehmer organisieren.

  • 3G am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Anerkannt werden nur PCR-Tests, Tests aus Testcentren, von Arbeitgebern überwachte Tests. Selbsttests sind nicht erlaubt. Der Arbeitgeber muss weiterhin 2 Tests vorhalten. Die weiteren Tests muss der Arbeitnehmer organisieren. Derzeit steht dem Arbeitnehmer jedoch nur 1 kostenloser Test im Testzentrum zu.

Für Arbeitnehmer ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen somit täglich einen Testnachweis vorlegen. ­Die Abstrichnahme darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.

Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich – ebenso beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte. 

Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei dem Betreten der Arbeitsstätte bzw. des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig. Der Arbeitgeber ist nach wie vor nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests pro Woche zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen.

Den Arbeitgeber hat die Umsetzung der Regelungen täglich zu dokumentieren und zu überwachen.

Bei Verstößen drohen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

 

 

  • Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Corona-ArbSchV soll über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert werden.

Die geplante Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen: ­

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte.­
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. ­
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten. ­
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung. ­
  • Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von Covid-19 hinzuweisen.
 
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